
Arbeitszeiterfassung in der Schweiz: Gesetz, Pflicht und Praxis
In der Schweiz müssen Arbeitgeber, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen. Dazu gehören die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Pausen von mindestens 30 Minuten sowie Nacht- und Sonntagsarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt eine vereinfachte Erfassung, und in seltenen Fällen kann man ganz darauf verzichten.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer die Arbeitszeit erfasst
Das Arbeitsgesetz (ArG) und die Verordnung 1 dazu (ArGV 1, Artikel 73) verpflichten den Arbeitgeber, die Arbeitszeiten festzuhalten. Das gilt für Firmen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, also für den grössten Teil der Schweizer KMU.
Das tägliche Eintragen kann der Arbeitgeber an die Mitarbeitenden übergeben, und meist erfassen sie ihre Zeit selbst. Verantwortlich bleibt trotzdem der Arbeitgeber.
Was erfasst wird
Festgehalten werden die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt Ausgleichs- und Überzeitarbeit, die Lage der Pausen von mindestens einer halben Stunde sowie Nacht- und Sonntagsarbeit samt Kompensation.
Vereinfachte Erfassung
Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit zu einem wesentlichen Teil selbst festlegen können, dürfen mit vereinfachter Arbeitszeiterfassung arbeiten (ArGV 1, Artikel 73b). Dann wird nur die tägliche Gesamtarbeitszeit erfasst, ohne Beginn, Ende und Pausen.
Die vereinfachte Erfassung braucht eine Vereinbarung. Sie wird in der Regel in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt, in kleineren Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden auch direkt mit den Mitarbeitenden.
Verzicht auf die Erfassung
Mitarbeitende mit hoher Selbstbestimmung und einem Bruttojahreseinkommen von mehr als CHF 120 000 können nach Artikel 73a ArGV 1 ganz auf die Erfassung verzichten. Voraussetzung ist ein Gesamtarbeitsvertrag, der das vorsieht, und eine schriftliche Einzelvereinbarung, die jährlich erneuert wird.
Für Kader, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt grundsätzlich die normale Erfassung.
Homeoffice und mobiles Arbeiten
Auch im Homeoffice gilt die Erfassungspflicht. Mit einer Zeiterfassung im Browser oder in der App tragen Mitarbeitende ihre Zeit von überall ein, am Laptop oder am Handy.
Was als Arbeitszeit zählt
Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich Mitarbeitende zur Verfügung des Arbeitgebers halten. Der normale Arbeitsweg zählt nicht dazu, Dienstreisen und Einsätze an wechselnden Orten in der Regel schon.
Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit, ausser die Mitarbeitenden dürfen den Arbeitsplatz nicht verlassen. Das Gesetz verlangt bei mehr als 5,5 Stunden Arbeit eine Pause von mindestens 15 Minuten, bei mehr als 7 Stunden 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden 60 Minuten.
Wie lange aufbewahren
Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden und bei einer Kontrolle der Behörden verfügbar sein. Eine digitale Zeiterfassung hält sie sicher und übersichtlich bereit.
Von Excel zur digitalen Zeiterfassung
Excel-Tabellen funktionieren, solange wenige Personen darin arbeiten. Mit mehr Mitarbeitenden, Projekten und Absenzen wird eine digitale Lösung leichter: Zeiten sind überall erfassbar, Pausen und Überstunden stehen automatisch im Saldo, und die Daten sind geschützt gespeichert.
Wie der Umstieg gelingt, zeigt der Ratgeber Aus Excel aussteigen .
Welche Erfassung passt zu dir?
- Normale Erfassung: Beginn, Ende und Pausen, für die meisten Mitarbeitenden.
- Vereinfachte Erfassung: nur die tägliche Dauer, für Mitarbeitende mit viel Selbstbestimmung und passender Vereinbarung.
- Verzicht: nur mit Gesamtarbeitsvertrag, Einzelvereinbarung und über CHF 120 000 Jahreseinkommen.
Häufige Fragen
Muss ich die Arbeitszeit immer erfassen?
Für Firmen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, gilt die Pflicht grundsätzlich. Vereinfachte Erfassung und Verzicht sind nur unter den oben genannten Voraussetzungen möglich.
Wie lange muss ich die Zeiten aufbewahren?
Fünf Jahre.
Gilt das auch im Homeoffice?
Ja. Die Arbeitszeit wird auch im Homeoffice erfasst.
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